Hilfsmittelversorgung

Hilfsmittel wie Babywaagen, Badewannenlifter, Messgeräte, Milchpumpen, Rollatoren, Rollstühle – ein breites Angebot, zum Teil auch im Verleih verfügbar.

Die Gartenstadt-Apotheke ist ganz besonders auch für Menschen da, die nach einer Behandlung im Krankenhaus oder als chronisch Kranke zu Hause oder im Pflegeheim versorgt werden. Diese Aufgabe benötigt eine ganz besonder Zuwendung, Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Fachwissen.

Als Ergänzung zur Versorgung mit Arzneimitteln bieten wir Ihnen die vollumfängliche Versorgung mit Hilfsmitteln. Das Spektrum reicht dabei vom Rollator und Rollstuhl, über die Wechseldruckmatratze und dem Sauerstoffkonzentrator bis hin zum Pflegebett. Wir verfügen über eine spezielle Zulassung die uns berechtigt, mit den gesetzlichen und privaten Krankenkassen abzurechnen.

Wir übernehmen für sie die komplette Abwicklung der Hilfsmittelbestellung inklusive der für die Auswahl notwendigen Messungen (z.B. Rollstühle) und Befundserhebungen (z.B. Wechseldruckmatratzen). Anfragen der Krankenkassen, Dokumentationen, die Lieferung incl. des Aufbaus und der weiteren (jahrelangen) Betreuung werden von uns übernommen und in Ihrem Sinne erledigt.

Sie geben Ihr Rezept ab und müssen sich um nichts weiter kümmern. Wir melden uns dann rechtzeitig zur Auslieferung an.

Medizinprodukteberatung

Eine Reihe von Mitarbeiterinnen der Gartenstadt-Apotheke sind speziell geschult, um Sie besonders gezielt beraten zu können. Sie sind Medizinprodukteberater nach § 31 Medizinproduktegesetz (MPG).

Medizinprodukte in der Apotheke sind besonders beratungsintensiv. Die Palette der Medizinprodukte reicht von hydroaktiven Wundauflagen, Nasensprays, Blutzuckermessgeräten, Kompressionsstrümpfen, Inkontinenzprodukten und Inhaliersystemen bis hin zu Insulin-Pens.

Aus diesem Grund sind die rechtlichen Vorschriften in Bezug auf Medizinprodukte sehr umfangreich. Apothekenmitarbeiter/Innen, die diese Produkte abgeben, müssen dafür Sorge tragen, dass vom Medizinprodukt keine Gefahr für den Patienten oder Dritte ausgeht. Daher schreibt das Gesetz vor, dass diese Personen die Qualifikation zum Medizinprodukteberater nachweisen können und sich regelmäßig in diesem Bereich fortbilden:

„Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist (Medizinprodukteberater), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung für die Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzt.“ (§31 MPG)

Auch Krankenkassen verlangen in den Hilfsmittellieferverträgen teilweise, dass Apothekeninhaber/Innen die Voraussetzungen des § 31 MPG erfüllen.Service

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